Rz. 67

Hiernach ist ein Verschulden des Hauptunternehmers ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A i. d. F. der Bekanntmachung v. 31.1.2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) erfüllt.

 

Rz. 68

Mit der von Abs. 3b geforderten Präqualifikation besteht ein eindeutiger und rechtssicherer Nachweis, der dem Hauptunternehmer eine einfache und damit unbürokratische Überprüfung des Nachunternehmers und/oder beauftragten Verleihers (zum Verleiher vgl. Rz. 35 ff.) ermöglichen soll. Bei der Präqualifikation handelt es sich um eine vorwettbewerbliche Eignungsprüfung, bei der potenzielle Auftragnehmer nach speziellen Vorgaben unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab nachweisen sollen (hierzu https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/PQ/). Für die Unternehmen bietet das Präqualifikationsverfahren den Vorteil, dass sie in einer allgemein zugänglichen Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. aufgeführt sind und so die Eignung bundesweit nachgewiesen ist. Die Exkulpationswirkung besteht nur solange und soweit die Eintragung des Subunternehmers in dem Präqualifikationsverzeichnis besteht.

 

Rz. 69

Die Durchführung der Präqualifikation erfolgt nach der Leitlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens von Bauunternehmen v. 28.8.2019 (abrufbar unter https://www.pq-verein.de/fileadmin/dokumente/BAnz_AT_18.09.2019_B1.pdf).

 

Rz. 70

Die Präqualifikation muss die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung v. 31.1. 2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) erfüllen. Das ist mit vorgenannter Leitlinie der Fall. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (§ 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A, § 6a VS VOB/A) erfasst (so die Präambel der Leitlinie S. 1).

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