Rz. 93

Unabhängig von den zuvor erläuterten Anlässen zur Erstattung einer Meldung hat der Arbeitgeber jeden am 31.12. des Vorjahres Beschäftigten nach Abs. 1 mittels Datenübertragung zu melden (Jahresmeldung). Rechtsgrundlage hierfür sind § 28a Abs. 2. Eine schriftliche Meldung ist ausgeschlossen. Diese Vorgabe erweist sich als unvollständig. Zutreffend erweitert § 10 DEÜV den Regelungsinhalt. Nach dessen Abs. 1 ist eine Jahresmeldung für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.2. des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt allerdings, wenn zum 31.12. eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 DEÜV zu erstatten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 DEÜV). Das drängt sich schon deswegen auf, weil Jahres- und Einzelmeldung in einem solchen Fall nahezu deckungsgleich wären. Diese Logik gilt auch für § 10 Abs. 2 DEÜV. Arbeitsentgelt ist danach nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde. In der Jahresmeldung sind der Zeitraum der Beschäftigung im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden. Schließlich bestimmt § 10 Abs. 2 DEÜV, dass die Einzugsstellen fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern können. Sie sind mithin nicht auf den herkömmlichen postalischen Weg und eine Schriftform angewiesen. Allerdings ist ihnen dies auch nicht verwehrt. Die maschinelle Anforderung ist fakultativ ("können").

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