Rz. 11

Neben der Erhebung der Säumniszuschläge besteht die Möglichkeit, Beitragshinterziehung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 111) oder strafrechtlich zu verfolgen (§ 266a StGB). Zu beachten ist, dass § 24 Abs. 1 nach der Rechtsprechung des BGH kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, Beschluss v. 14.7.2008, II ZR 238/07). Nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG ist auch eine leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bußgeldbewehrt.

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