Rz. 17

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten nach § 28a unter anderem

  • bei nach Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
  • bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung zu erstatten (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 19). In dieser Meldung sind nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 zusätzlich anzugeben erstens das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind und zweitens im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung. Bei allen Entgeltmeldungen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e Wertguthaben zu melden, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen.

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