Rz. 7

Die für geringfügig entlohnte Beschäftigte (vgl. §§ 8 und 8a) zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Aufgrund der seit dem 1.1.2013 bestehenden regelhaften Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Pauschalbeiträge in diesem Versicherungszweig nur noch im Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht zu leisten. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Hierbei ist die Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348) zu beachten, die durch das Qualifizierungschancengesetz v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) ab dem 1.1.2019 dauerhaft festgeschrieben wurde.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte allgemein sind die Beiträge pauschal i. H. v. 13 % für die Krankenversicherung und i. H. v. 15 % für die Rentenversicherung vom gezahlten Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber zu übernehmen. Für die in Privathaushalten beschäftigten geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber als Pauschalbeitrag je 5 % des Arbeitsentgelts für die Kranken- und Rentenversicherung zu tragen. Die Pauschalbeiträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten sowohl allgemein als auch in Privathaushalten sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze infolge von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Jubiläumszuwendung) überschritten wird, sind die Beiträge von dem insgesamt gezahlten Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlung) zu berechnen und vom Arbeitgeber allein aufzubringen, wenn die Beschäftigung trotz der Einmalzahlung weiterhin als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Tritt infolge der Einmalzahlung Sozialversicherungspflicht ein, ergibt sich die Beitragstragung nach den Regeln für den Übergangsbereich (vgl. Rz. 10 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge