0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich gab es mehrere Änderungen und Ergänzungen. So wurde u. a. mit dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) mit Wirkung zum 1.6.2008 neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 22.7.2009 geändert. Weiterhin wurde mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 3.5.2011 ergänzt. Durch Art. 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist mit Wirkung zum 1.1.2013 entsprechend der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 die in Abs. 2 definierte Gleitzone angepasst worden. Durch Art. 4 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) ist der Begriff der "Gleitzone" durch denjenigen des "Übergangsbereichs" ersetzt worden. Die obere Entgeltgrenze ist zudem auf 1.300,00 EUR erhöht worden. Zum 1.10.2022 ist die Vorschrift grundlegend durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden. Die obere Entgeltgrenze in Abs. 2 ist auf 1.600,00 EUR erhöht worden. Eingefügt wurde sodann Abs. 2a, der die früher jeweils in den einzelnen Gesetzen befindlichen Regelungen zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone (jetzt Übergangsbereich) in Gestalt des bisherigen § 163 Abs. 10 SGB VI gleichsam vor die Klammer zieht. Die Berechnungsformel wurde dabei dahingehend angepasst, dass zu Beginn des Übergangsbereichs keine Arbeitnehmerbeiträge anfallen. Damit soll der bisherige Beitragssprung bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze beseitigt werden, um eine entsprechende Hemmschwelle in diesem Einkommensbereich abzubauen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift zeigt grundsätzlich auf, wie die Finanzierung der Sozialversicherung erfolgt.

Neben den Beiträgen als der wichtigsten Finanzierungsquelle wird sie auch mit anderen Mitteln finanziert.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufbringung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Rz. 3

Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber aufzubringen. Lediglich bei den in Abs. 3 genannten Versicherten trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (vgl. Rz. 6). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nach § 58 Abs. 1 SGB XI ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen, wenn in dem Bundesland ein Feiertag gestrichen wurde, der stets auf einen Werktag fällt. Den seit dem 1.1.2005 zu zahlenden Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder hat nach § 58 Abs. 3 SGB XI das Mitglied zu tragen. Da lediglich im Bundesland Sachsen kein Feiertag gestrichen worden ist, haben die dortigen Versicherten den Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 1 % allein zu tragen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung von ursprünglich 1 % auf 1,7 % seit dem 1.7.1996 und die Erhöhungen um 0,25 % ab dem 1.7.2008, um 0,1 % ab dem 1.1.2013, um 0,3 % ab dem 1.1.2015, um 0,2 % ab dem 1.1.2017 sowie um 0,5 % ab dem 1.1.2019 auf den aktuellen Betragssatz von 3,05 %. Das bedeutet, dass in Sachsen der Erhöhungsbetrag von mittlerweile 2,05 % des Pflegeversicherungsbeitrages je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist (also jeweils 1,025 %), während der Beitrag i. H. v. 1 % vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung ist daher in Sachsen i. H. v. 2,025 % vom Arbeitnehmer und i. H. v. 1,025 % vom Arbeitgeber zu tragen. Von kinderlosen Mitgliedern ist dann zusätzlich noch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35 % (ab dem 1.1.2022, zuvor 0,25 %, § 55 Abs. 3 SGB XI) aufzubringen.

2.2 Aufbringung der Beiträge allein durch den Versicherten

 

Rz. 4

Versicherungspflichtige Selbständige (z. B. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sowie Seelotsen der Reviere i. S. d. Seelotsenwesens) haben die Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung, soweit sie in diesen Versicherungszweigen versichert sind, selbst aufzubringen.

Die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Rentner haben seit dem 1.4.2004 die Beiträge zur Pflegeversicherung allein aufzubringen. Weiterhin haben Rentner die Beiträge zur Krankenversicherung für so genannte Versorgungsbezüge (vgl. § 229 SGB V) seit dem 1.1.2004 in voller Höhe allein zu...

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