Rz. 12

Wird die Rente wegen der Höhe des Einkommens überhaupt nicht gezahlt und ändert sich auch zum 1. Juli des jeweiligen Jahres nichts, ist der Rentenversicherungsträger nicht zur Erteilung eines erneuten Bescheides verpflichtet (Abs. 7). Hat der Berechtigte jedoch selbst eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beantragt, kommt der Versicherungsträger nicht umhin, ihn entsprechend über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

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