Rz. 11
Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen kann nach Abs. 6 ohne vorherige Anhörung des Berechtigten erfolgen (vgl. auch § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.
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