Rz. 27

Für ausländische Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie für Vermögenseinkünfte gelten die Ausführungen zum Inlandseinkommen entsprechend.

 

Rz. 28

Welche Abzugsbeträge für die einzelnen ausländischen (Brutto-)Einkommen maßgebend sind, hängt von ihrer "Vergleichbarkeit" mit entsprechenden inländischen Bezügen ab, die zu bejahen ist, wenn das ausländische Einkommen (nach Art und Funktion) den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht (vgl. Komm. zu § 18a).

Ausländische Renten sind – mangels einer vom Pauschalabzug abweichenden Regelung – ebenfalls um 13 % bzw. 14 % zu mindern.

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