0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt:

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Abs. 1 bis 3 wurden in wesentlichen Punkten und Abs. 4 entsprechend dem zuvor geltenden Recht neu gefasst:

    • Einkommen ist taggenau anzurechnen (Abs. 1 Satz 1);
    • Erwerbs- und zeitgleiches kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen des letzten Kalenderjahres werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 2);
    • maßgebend ist das laufende Einkommen (Erwerbseinkommen bzw. kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen), sofern im letzten Jahr kein berücksichtigungsfähiges Einkommen oder nur kurzfristiges Ersatzeinkommen erzielt wurde (Abs. 3 Satz 1);
    • kurzfristiges Ersatzeinkommen wird nur noch für die Dauer des Bezugs dieser Leistung berücksichtigt und nicht wie bisher für einen bis zu 12 Monate reichenden Zeitraum (Abs. 3 Satz 3);
  • ab 1.1.2002 durch Art. 3 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403):

  • ab 1.1.2004 durch Art. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848): In Abs. 5 Satz 2 wurde "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" als Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit ersetzt;
  • ebenfalls ab 1.1.2004 durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013): In Abs. 5 Satz 3 ist die Angabe "§ 106 Abs. 2" durch "§ 106 Abs. 2 bis 4" als Folgeänderung zur Änderung des § 106 ersetzt worden;
  • ab 1.1.2005 durch Art. 9 des Alterseinkünftegesetzes v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427): Die Abzugssätze nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 haben sich von bisher 12,7 % auf 20 % und von 23,7 % auf 31 % erhöht. Begründet wird dies damit, dass nunmehr bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge der volle Beitrag zur Krankenversicherung zu tragen ist und neben Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen auch Leistungen aus nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassen- und Pensionsfondsbeiträgen sowie aus Direktversicherungsbeiträgen der nachgelagerten Besteuerung unterliegen (vgl. BT-Drs. 15/3004 S. 26). Zur erneuten Änderung der Vomhundertsätze ab 1.7.2007 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vgl. nachfolgende Ausführungen;
  • ab 1.1.2007 durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926): In Abs. 2 Satz 4 wurden nach "Kurzarbeitergeld" die Wörter "und Winterausfallgeld" gestrichen. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umstrukturierung des Systems der Förderung ganzjähriger Beschäftigung;
  • ebenfalls ab 1.1.2007 durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748): Abs. 5a ist eingefügt worden, weil das Elterngeld nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu den auf die Hinterbliebenenrenten anzurechnenden eigenen Einkünften zählt;
  • ab 1.7.2007 durch Art. 4 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): Abs. 5 wurde wie folgt geändert:

    • nach Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 erfüllen, nicht zu kürzen (bisher um 20 %);
    • in Nr. 3 ist "23,8 vom Hundert" durch "27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2011" ersetzt worden;
    • in Nr. 5 wurden "20 vom Hundert" durch "17,5 vom Hundert" und "31 vom Hundert" durch "21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2011" ersetzt sowie dem Satz 2 ein Halbsatz (betr. zusätzl. Pauschalabzug von 3 %) angefügt.

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3794 S. 45) heißt es hierzu: "Die pauschalen Abzugsquoten für die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrenten für verschiedene Einkommensarten werden den u. a. durch das Alterseinkünftegesetz geschaffenen Realitäten angepasst. Dies geschieht für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Altershilfe für Landwirte, für Renten der berufsständischen Versorgungswerke, für Betriebsrenten und für das Arbeitsentgelt von geringfügig Beschä...

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