Rz. 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird mit dieser Vorschrift ermächtigt, insbesondere zur Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen erstreckt sich auf die in Abs. 1 und 2 genannten Inhalte.

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