0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Abs. 2 wurde mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt, gleichzeitig wurde der bisherige Wortlaut Abs. 1.

Abs. 1 Satz 1 wurde mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst.

Weitere Änderungen des Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 7.11.2001 mit der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2003 vorgenommen.

Abs. 2 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 erneut geändert. Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird mit dieser Vorschrift ermächtigt, insbesondere zur Bestimmung des Begriffs "Arbeitsentgelt" eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen erstreckt sich auf die in Abs. 1 und 2 genannten Inhalte.

2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung

 

Rz. 3

Da zunächst einmal alle Einnahmen aus der Beschäftigung nach § 14 Arbeitsentgelt sind, kann mit der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass

  • zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung,
  • zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder
  • zur Vereinfachung des Beitragseinzugs

einmalige Einnahmen oder gewisse steuerfreie Einnahmen (um die weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht herzustellen) nicht dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind. Andererseits kann die Rechtsverordnung auch Regelungen enthalten, wonach steuerfreie Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind (Nr. 1).

Weiterhin kann nunmehr bestimmt werden, dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 2). Weiter ist bestimmbar, wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Nr. 3).

Schließlich ist der Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen (Nr. 4).

Der Inhalt der Rechtsverordnung nach Abs. 1 bleibt insoweit dem BMAS überlassen, es hat dabei die Belange der Sozialversicherungsträger und die Vereinfachung des Beitragseinzugs zu beachten.

Nach Abs. 2 bestimmt das BMAS die Bezugsgröße im Voraus für jedes Kalenderjahr und wird gleichzeitig in dem aufgezeigten Umfang ermächtigt, sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen (umgesetzt in der jährlich erlassenen Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung, siehe auch Kommentierung zu § 18).

2.2 Sozialversicherungsentgeltverordnung

 

Rz. 4

Die bis zum 31.12.2006 geltende Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV) sowie die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung sind vom 1.1.2007 an von der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) abgelöst worden.

Seit 1996 wird in mehreren Schritten die Zusammenfassung der für das Beitrags- und Meldewesen in der Sozialversicherung geltenden Verordnungen angestrebt. Die bisherige Sachbezugsverordnung regelte, mit welchem geldwerten Vorteil der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seinen Beschäftigten bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hatte. Mit der Zusammenfassung der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung wird dieses Projekt abgeschlossen. Die anfänglich 9 Verordnungen zur Umsetzung des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung werden nunmehr in 3 Rechtsquellen (Beitragsverfahrensverordnung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung) übersichtlich für die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung enthält weitgehend die in der Arbeitsentgeltverordnung (§ 1 SvEV, vgl. Komm. zu § 14) und der Sachbezugsverordnung (§§ 2 bis 3 SvEV) enthaltenen Vorschriften.

Die Ermächtigung in Abs. 1 Nr. 2 hat ihren Niederschlag in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV gefunden (vgl. Komm....

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