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Auch Lohnzahlungen durch Dritte gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Zahlungen eines Dritten gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise und für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat diese Bezüge zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen (vgl. hierzu R 38.4 LStH 2014). Die der Lohnsteuerpflicht unterliegenden Zuwendungen Dritter sind auch Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung. Zu den Ausnahmen vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 14 SvEV, wonach insbesondere Sachprämien Dritter i. S. d. § 37a EStG (z. B. Kundenbindungsprogramme) nicht erfasst werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer eines Vertragshändlers eines Autoherstellers reichte 1989 bei dem Autohersteller einen Verbesserungsvorschlag für die Fahrzeugherstellung ein, der angenommen und mit einer höheren Prämie belohnt wurde. Die Prämie wurde über ein Konto des Vertragshändlers ausgezahlt, der die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführte. Nachdem das Finanzamt die Prämie im Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eingestuft hatte, vertrat dieser die Ansicht, es habe sich bei der Prämie auch sozialversicherungsrechtlich nicht um Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung gehandelt. Er beantragte bei der Krankenkasse als Einzugsstelle eine Überprüfung und die Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den auf die Prämie entrichteten Beiträgen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, weil die Prämie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sei. Die Krankenkasse hat nach dem Urteil des BSG v. 26.3.1998 (B 12 KR 17/97 R, Die Beiträge 1998, Beilage Rechtsprechung S. 135) zutreffend entschieden, dass die Prämie zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 gehört.

Auch Trinkgelder gelten als Zahlung Dritter und sind daher grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Nach der Änderung des § 3 Nr. 51 EStG mit dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. 8.8.2002 (BGBl. I S. 3105) sind jedoch rückwirkend vom 1.1.2002 an Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig – und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht – zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, steuerfrei. Damit sind für freiwillig gezahlte Trinkgelder auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu erheben.

Die Regelung gilt jedoch nur für freiwillig gezahlte Trinkgelder. Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. Bedienungszuschlag von 10 bis 15 % im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe, Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte, Trinkgelder, die in den sog. Tronc bei Spielbanken gegeben werden), sind weiterhin steuerpflichtig und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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