0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung der Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 1.10.2009 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dieser Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass auf Bauvorhaben, für die die Beauftragung des Nachunternehmers vor dem 1.10.2009 erfolgt, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Die Bauunternehmer und die sonstigen an Bauvorhaben beteiligten Fachkreise erhalten damit ausreichend Gelegenheit, sich für künftige Bauvorhaben über das neue Verfahren zu informieren (BT-Drs. 16/12596 S. 18). Aufgrund des Zeitablaufes dürfte die Vorschrift nur noch in äußerst wenigen Fällen Anwendung finden können.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift betrifft die Haftung des Generalunternehmers im Baugewerbe für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 2 SGB VII). Nach neuem Recht entfällt die Unternehmerhaftung nur, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b). Für die vor dem 1.10.2009 erteilten Bauaufträge gelten somit weiter die Exkulpationsmöglichkeit des § 28 Abs. 3b a. F. sowie die (hohe) Auftragsgrenze von 500.000,00 EUR. Im neuen Recht ist die Auftragsgrenze auf 275.000,00 EUR abgesenkt und eine haftungsrechtliche Entlastung erschwert worden.

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