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Die Vorschrift betrifft die Haftung des Generalunternehmers im Baugewerbe für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 2 SGB VII). Nach neuem Recht entfällt die Unternehmerhaftung nur, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b). Für die vor dem 1.10.2009 erteilten Bauaufträge gelten somit weiter die Exkulpationsmöglichkeit des § 28 Abs. 3b a. F. sowie die (hohe) Auftragsgrenze von 500.000,00 EUR. Im neuen Recht ist die Auftragsgrenze auf 275.000,00 EUR abgesenkt und eine haftungsrechtliche Entlastung erschwert worden.

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