2.1 Erfasster Personenkreis

 

Rz. 4

Die Einkommensanrechnung gemäß § 18a i. d. F. ab dem 1.1.2002 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:

1. Witwen-/Witwerrenten

  • Tod des versicherten Ehegatten vor dem 1.1.2002 (und nach dem 31.12.1985, da bei zuvor verstorbenen Ehegatten eine Einkommensanrechnung generell ausgeschlossen ist, soweit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind – § 314 SGB VI; Gleiches gilt, soweit die in § 314 Abs. 1 SGB VI genannte Erklärung abgegeben worden ist)
  • Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen, mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren und Tod des versicherten Ehegatten nach dem 31.12.2001 (damit verbleibt es für einen längeren Zeitraum im Regelfall bei der Einkommensanrechnung alten Rechts)

2. Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI)

  • Tod des geschiedenen Ehegatten vor dem 1.1.2002
  • Eheschließung vor dem 1.1.2002, mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren und Tod des geschiedenen Ehegatten nach dem 31.12.2001

3. Waisenrenten

Aufgrund der Abschaffung der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten ist die Regelung obsolet geworden (BR-Drs. 541/14 S. 37). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass auch die Bezieher einer sog. Geschiedenenwitwen-/-witwerrente gemäß § 243 SGB VI von der Regelung in Abs. 2 erfasst werden (Sehnert, in: Hauck, SGB IV, § 114 Rz. 10), kann dem nicht gefolgt werden (ebenso Maier, in: Kasseler Kommentar, SGB IV, § 114 Rz. 11); denn für eine derartige Auslegung des gesetzgeberischen Willens ist kein Raum, da Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht nur keinen Anhaltspunkt geben, sondern eher dagegensprechen. Von der Regelung sind nur geschiedene Witwen/Witwer erfasst, deren Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Der Bestandsschutz gilt hingegen auch bei Witwen-/Witwerrenten an einen überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der verstorbene Lebenspartner entweder vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder bei einem Tod nach dem 31.12.2001 die Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 begründet wurde und der Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren ist.

2.2 Einkommen

 

Rz. 5

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 und 3 das anzurechnende Einkommen für den vom Bestandsschutz erfassten Personenkreis in dem Sinne, dass die gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Einkommensarten nur eingeschränkt Anwendung finden. Während das Erwerbseinkommen dem Grunde nach entsprechend § 18a anzurechnen ist, ist beim Erwerbsersatzeinkommen nur das anzurechnen, was aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird; eine Anrechnung des Vermögenseinkommens entfällt.

2.2.1 Erwerbseinkommen

 

Rz. 6

Da hinsichtlich der Anrechnung dieses Einkommens durch § 114 keine Änderung gegenüber § 18a erfolgt, kann bezüglich der Definitionen und Erläuterung des Erwerbseinkommens auf die Kommentierung zu § 18a verwiesen werden.

2.2.2 Erwerbsersatzeinkommen

 

Rz. 7

Das anrechenbare Erwerbsersatzeinkommen wird in § 114 Abs. 1 Nr. 2 definiert (Legaldefinition) und in Abs. 3 Satz 1 erläutert. Da die Definition im Wesentlichen der in § 18a Abs. 1 Nr. 2 entspricht, wird auch insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen. Durch die Einschränkung "aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachte Erwerbsersatzeinkommen" werden bei dem von § 114 erfassten Personenkreis Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhen, nicht der Anrechnung unterzogen. Damit scheiden insbesondere Krankengeld und Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privatrechtlichen Versicherungen, Betriebsrenten, Rentenleistungen aus Lebensversicherungen, private Unfallrenten etc. aus.

 

Rz. 8

Aufgrund der Regelung in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 sind Zusatzleistungen bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen. Zu den Zusatzleistungen zählen die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen. Das sind im Wesentlichen Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgungswerke. Daneben zählen zu den Zusatzleistungen gemäß Abs. 3 Satz 3 Leistungen der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 SGB VI. Soweit Zusatzleistungen aufgrund privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, z. B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, scheidet eine Anrechnung bereits nach Abs. 1 Nr. 2 aus, da es sich insoweit nicht um Leistungen handelt, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden.

 

Rz. 9

Soweit § 114 keine von § 18a abweichenden Regelungen trifft, findet eine Einkommensanrechnung statt. Dies gilt insbesondere für Kapitalleistungen, Abfindungen und vergleichbare ausländische Einkommen; denn § 114 normiert Ausnahmeregelungen zur Grundregel des § 18a und ist somit eng am Wortlaut auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich.

2.3 Begrenzung der Einkommensanrechnung

 

Rz. 10

Die Begrenzung der Einkommensanrechnung gemäß Abs. 4 gilt für den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreis. Dies wird durch die nochmalige Nennung der Berechtigten in Abs. 4 Satz 1 HS 1 und Satz 2 verdeutlicht. Für die abschlie...

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