Rz. 10b
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 6 betreffen die in § 99 Abs. 3 festgelegte Pflicht der Unternehmer, Korrekturen zu Lohnnachweisen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unverzüglich vorzunehmen.
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