0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 10 ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und wie folgt geändert bzw. ergänzt worden:

  • Das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hat in Abs. 2 den Satz 2 angefügt.
  • Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) ab 1.9.1993 neu gefasst (die Regelung bezog sich zunächst nur auf ein freiwilliges soziales Jahr) und durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) ab 1.6.2008 erneut geändert (Zusammenführung der Gesetze bzgl. des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres in ein einheitliches Gesetz).
  • Abs. 2 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 geändert worden. Das Wort "Deutsche" wurde durch "Personen" ersetzt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu der geänderten Regelung in § 28a Abs. 1 SGB III und § 4 Abs. 1 SGB VI, wonach nicht mehr nur Deutsche von der Antragsversicherung Gebrauch machen können (vgl. BT-Drs. 17/4978 S. 19).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 10 gilt für alle Sozialversicherungszweige und regelt ergänzend zu § 9 den Beschäftigungsort im sozialversicherungsrechtlichen Sinn für besondere Personengruppen. Diese besonderen Personengruppen sind Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten (Abs. 1), Entwicklungshelfer und auf Antrag im Ausland versicherte Personen (Abs. 2) sowie Seeleute (Abs. 3).

In systematischer Hinsicht ist § 10 gegenüber § 9 die speziellere Norm (lex specialis) und demnach gegenüber § 9 vorrangig anzuwenden.

Bei § 10 handelt es sich ebenso wie bei § 9 um zwingendes Recht; die Bestimmung des Beschäftigungsortes ist damit nicht durch Vereinbarung disponibel.

2 Rechtspraxis

2.1 Dienstleistende im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr (Abs. 1)

 

Rz. 3

Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des jeweiligen Trägers. Auf den Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass sowohl der Träger die Voraussetzungen des § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) als auch die freiwillige Person die Voraussetzungen des § 2 JFDG erfüllen. Das freiwillige soziale Jahr wird nach § 3 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen der Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.

 

Rz. 4

Das zuvor Gesagte gilt für das freiwillige ökologische Jahr entsprechend. Das freiwillige ökologische Jahr wird nach § 4 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.

 

Rz. 5

Zur Versicherungspflicht der zuvor genannten Dienstleistenden vgl. § 5 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 1 Abs. 1 SGB VI (Rentenversicherung), § 20 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 25 SGB III (Arbeitslosenversicherung) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Unfallversicherung) sowie Leube, Freiwilligendienste im Ausland und Sozialversicherung, ZESAR 2018 S. 204.

2.2 Entwicklungshelfer (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 6

Für Entwicklungshelfer richtet sich der Beschäftigungsort ebenfalls nach dem Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Entwicklungshelfer ist nach § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG), wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst), sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat, für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher i. S. d. Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist. Als Entwicklungshelfer gilt nach § 1 Abs. 2 EhfG auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die das EhfG vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EhfG erfüllt.

Als Träger des Entwicklungsdienstes können nur juristische Personen des privaten Rechts unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EhfG genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EhfG ...

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