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§ 10 gilt für alle Sozialversicherungszweige und regelt ergänzend zu § 9 den Beschäftigungsort im sozialversicherungsrechtlichen Sinn für besondere Personengruppen. Diese besonderen Personengruppen sind Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten (Abs. 1), Entwicklungshelfer und auf Antrag im Ausland versicherte Personen (Abs. 2) sowie Seeleute (Abs. 3).

In systematischer Hinsicht ist § 10 gegenüber § 9 die speziellere Norm (lex specialis) und demnach gegenüber § 9 vorrangig anzuwenden.

Bei § 10 handelt es sich ebenso wie bei § 9 um zwingendes Recht; die Bestimmung des Beschäftigungsortes ist damit nicht durch Vereinbarung disponibel.

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