Rz. 1

§ 10 ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und wie folgt geändert bzw. ergänzt worden:

  • Das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hat in Abs. 2 den Satz 2 angefügt.
  • Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) ab 1.9.1993 neu gefasst (die Regelung bezog sich zunächst nur auf ein freiwilliges soziales Jahr) und durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) ab 1.6.2008 erneut geändert (Zusammenführung der Gesetze bzgl. des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres in ein einheitliches Gesetz).
  • Abs. 2 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 geändert worden. Das Wort "Deutsche" wurde durch "Personen" ersetzt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu der geänderten Regelung in § 28a Abs. 1 SGB III und § 4 Abs. 1 SGB VI, wonach nicht mehr nur Deutsche von der Antragsversicherung Gebrauch machen können (vgl. BT-Drs. 17/4978 S. 19).

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