Rz. 7

Art. 79 Abs. 2 DSGVO (Rz. 4) regelt nur die internationale Zuständigkeit, aber nicht die örtliche Zuständigkeit. Diese richtet sich bei Angelegenheiten, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, nach § 57 SGG und liegt bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Nur im Falle der Klage einer juristischen Person gegen eine Privatperson ist deren "Sitz" entscheidend.

§ 81b Abs. 2 ergänzt dies dahingehend, dass für Klagen nach § 81b Abs. 1 (Rz. 6) das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Damit wird z. B. sichergestellt, dass eine betroffene Person mit ausschließlichem Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland auch gegen einen Auftragsverarbeiter, der nur eine Niederlassung, nicht aber seinen Sitz in Deutschland hat, vor dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Sozialgericht klagen kann.

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