Rz. 6

Abs. 1 eröffnet den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, wenn die betroffene Person gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter klagen will, weil sie der Auffassung ist, dass dieser gegen die Bestimmungen der DSGVO oder gegen ihre darin geregelten Rechte bei der Verarbeitung von Sozialdaten verstoßen hat.

Diese Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach § 51 SGG, wie sie § 81b Abs. 1 anordnet, ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang, weshalb die Norm nur deklaratorische Bedeutung hat (BT-Drs. 18/12611).

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