Rz. 2

§ 74alässt eine Übermittlung von Sozialdaten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu, wenn es um die Durchsetzung offener Forderungen von mindestens 500,00 EUR geht.

Seit 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.

 

Rz. 3

Abs. 1lässt die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu. Der Empfängerkreis der zu übermittelnden Sozialdaten ist hier nicht eingeschränkt; es kommt allein darauf an, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen.

Abs. 2dagegen begrenzt sowohl den Empfängerkreis als auch den "Absenderkreis"; in dem er eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nur für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und nur gegenüber Gerichtsvollziehern zulässt.

Mit § 74a Abs. 2 lässt der Gesetzgeber – wenn auch in streng begrenztem Umfang und nur durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung – eine Datenübermittlung für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zu und stellt diese den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gleich, soweit es um die Durchbrechung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) geht. Ebenfalls neu ist die Durchbrechung der Kostenfreiheit der Verfahren der Stellen nach § 35 SGB I durch die Erweiterung des § 64 Abs. 1 um einen Satz 2, der für Auskünfte nach § 74a Abs. 2 Satz 1 eine Gebühr von 10,20 EUR vorsieht.

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