Rz. 2

Die Vorschrift legt die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung fest. Nach Satz 1 Nr. 1 beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten 1,3333. Für die übrigen Rentenarten drückt der jeweils maßgebende Rentenartfaktor das Verhältnis aus, in dem die zu berechnende Rentenleistung der Höhe nach zur Altersrente steht. Der Rentenartfaktor bestimmt somit das jeweilige Sicherungsziel einer Rente. Wegen der Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung wird auf die Komm. zu §§ 67, 255 verwiesen.

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