Rz. 1

§ 244a trat gemäß Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft. Die Vorschrift regelt als Nachfolgevorschrift zu § 52 Abs. 2 die Anerkennung von Wartezeitmonaten aufgrund von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76b, § 264b) für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.

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