2.1 Aufhebbarkeit des Anspruchs auf Altersrente

 

Rz. 4

Gemäß Satz 1 besteht kein Anspruch auf Altersrente, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 434r SGB III gegeben ist.

Von Satz 1 erfasst werden sämtliche, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrenten i. S. d. §§ 36, 236 ff., nicht hingegen die Regelaltersrente (§§ 35, 235).

Der Anspruch auf eine solche (vorgezogene) Altersrente ist ausgeschlossen, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r SGB III erhöht hat (vgl. dazu die dortige Kommentierung).

Wird zum 1.1.2008 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. SGB III-ÄndG) bereits Altersrente für den gleichen Zeitraum gezahlt, muss der Rentenbescheid nach Satz 4 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Altersrente aufgehoben werden – und zwar ohne dass der Betroffene zuvor nach § 24 SGB X angehört werden muss und ohne dass § 48 SGB X Anwendung findet. Eine Erstattungsforderung gegen den Rentenbezieher wegen einer Überzahlung besteht daher selbst dann nicht, wenn die Rente höher ist als das (verlängerte) Arbeitslosengeld (BT-Drs. 16/7866 S. 20).

2.2 Wiedergewährung der Altersrente

 

Rz. 5

Nach Auslaufen des verlängerten Arbeitslosengeldbezugs wird Altersrente geleistet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bei dem ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren (Satz 5). Dabei erfolgt – ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf – von Amts wegen eine Neufeststellung der Altersrente mit geändertem Rentenbeginn und nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (vgl. § 300 Abs. 1), wobei mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden (vgl. § 88).

2.3 Erstattungsregelung

 

Rz. 6

Gemäß Satz 2 hat der zur Zahlung des Arbeitslosengelds verpflichtete Leistungsträger dem Rentenversicherungsträger die überzahlten Rentenbeträge zu erstatten.

Dabei richtet sich der Umfang der Erstattung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Zu erstatten sind neben der Rente selbst sämtliche Geldleistungen, die der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, also z. B. auch Beitragszuschüsse nach § 106. Hingegen erfasst der Erstattungsanspruch nicht die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die aus der Rente gezahlt wurden, einschließlich der vom Rentenversicherungsträger geleisteten Beitragsanteile.

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