Rz. 24

Wird der Rentenwert in der Übergangszeit vom 1.7.2022 bis zum Ablauf des 1.7.2025 zum 1.7. nach dem Mindestsicherungsniveau angepasst (§ 255i), so ordnet Satz 1 die zwingende Rechtsfolge an, dass der Ausgleichsbedarf 1,0000 beträgt. In diesen Jahren wird kein neuer Ausgleichsbedarf aufgebaut.

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