Rz. 17

Für welchen Zeitraum das Übergangsgeld zu zahlen ist, ergibt sich aus § 25. Während dieses Zeitraums erhält der Versicherte Übergangsgeld für jeden Kalendertag. Ist das Übergangsgeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser Monat ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Tage dieses Monats mit 30 Tagen angesetzt (vgl. § 13 Abs. 5 RehaAnglG).

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte erhält während des vollen Monats Februar (28 oder 29 Tage) Übergangsgeld.

Lösung:

Der Versicherte erhält im Monat Februar 30 mal den täglichen Zahlbetrag des Übergangsgelds.

Die 30-Tage-Regelung ist auch anzuwenden, wenn für einen Teil des Kalendermonats Übergangsgeld und für den anderen Teil Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (= alles Entgeltersatzleistungen, die sich über das Regelentgelt berechnen) gezahlt wurde (vgl. § 13 Abs. 5 RehaAnglG).

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte erhielt vom 5.5. bis 25.7. Krankengeld. Seit dem 26.7. zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld.

Lösung:

Für jeden Tag des Monats Juli ist dem Grunde nach Krankengeld oder Übergangsgeld zu zahlen. Da somit dieser Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage fiktiv mit 30 Tagen angesetzt wird, hat der Rentenversicherungsträger kein Übergangsgeld für den 31.7. zu leisten.

Besonderheiten gelten für Rehabilitanden, deren Übergangsgeld sich nach der Höhe des Arbeitslosengelds, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgelds richtet (vgl. hierzu Abschnitt 2.3).

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