1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat gem. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft.

§ 139 regelt, in welchen Fällen die Bundesknappschaft für die Durchführung einer Nachversicherung zuständig ist. Im Einzelnen wird entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht geregelt, dass versicherungsfreie Beschäftigte der Bundesknappschaft bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Die von der Rechtsprechung vorgenommene analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf ehemalige Beschäftigte der Bergämter, Oberbergämter und der bergmännischen Prüfstellen ist jetzt gesetzlich normiert worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind beim Ausscheiden ohne Anspruch auf eine Versorgung nachzuversichern:

  • Beamte auf Lebenszeit,
  • Beamte auf Widerruf,
  • Beamte auf Zeit,
  • Beamte auf Probe,
  • DO-Angestellte und Dauerangestellte mit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie bei der Bundesknappschaft, einem Bergamt oder Oberbergamt oder bei einer bergmännischen Prüfstelle beschäftigt waren.

    Beschäftigte der Bergämter, Oberbergämter und der bergmännischen Prüfstellen müssen mindestens fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen können, damit die Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt werden kann. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit oder die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53) in der knappschaftlichen Rentenversicherung reicht als Voraussetzung für eine Nachversicherung in der knRV somit nicht aus.

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