Rz. 2

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind beim Ausscheiden ohne Anspruch auf eine Versorgung nachzuversichern:

  • Beamte auf Lebenszeit,
  • Beamte auf Widerruf,
  • Beamte auf Zeit,
  • Beamte auf Probe,
  • DO-Angestellte und Dauerangestellte mit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie bei der Bundesknappschaft, einem Bergamt oder Oberbergamt oder bei einer bergmännischen Prüfstelle beschäftigt waren.

    Beschäftigte der Bergämter, Oberbergämter und der bergmännischen Prüfstellen müssen mindestens fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen können, damit die Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt werden kann. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit oder die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53) in der knappschaftlichen Rentenversicherung reicht als Voraussetzung für eine Nachversicherung in der knRV somit nicht aus.

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