Rz. 2

Die Unterstellung der Seemannskasse unter die Organe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und das für diese geltende Recht folgen aus dem gesetzlich angeordneten Trägerwechsel (vgl. § 137a). Für spezifische Regelungen in Angelegenheiten der Seemannskasse ist – wie bisher bereits – eine eigene Satzung vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge