Rz. 2
Die Unterstellung der Seemannskasse unter die Organe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und das für diese geltende Recht folgen aus dem gesetzlich angeordneten Trägerwechsel (vgl. § 137a). Für spezifische Regelungen in Angelegenheiten der Seemannskasse ist – wie bisher bereits – eine eigene Satzung vorgesehen.
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