Rz. 9

Die in § 136 Satz 1 und 2 geregelte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch bei Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht.

Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 angefügt. Seitdem sind zahlreiche Zuständigkeitsfragen, die im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union stehen, nicht mehr in den Anhängen der einschlägigen EWG/EG-Durchführungsverordnungen geregelt, sondern in den jeweiligen Zuständigkeitsregelungen des SGB (z. B. §§ 126 Satz 2, 136 Satz 3).

Voraussetzung für die Anwendung von Satz 3 ist allerdings, dass mindestens ein Beitrag zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. Komm. in Rz. 6) i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt. Beiträge zu ausländischen Rentensystemen für Bergleute in Anwendungsstaaten des Europarechts (= EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, Schweiz) oder einem sonstigen Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht (sog. Vertragsstaaten), lösen die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dagegen nicht aus, weil sich Satz 3 nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf Anwendungsfälle der Sätze 1 und 2 der Vorschrift bezieht.

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