Rz. 10

Für Beschäftigte der Bergämter, Oberbergämter und der bergmännischen Prüfstellen, die in dieser Beschäftigung als Beamte oder DO-Angestellte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 rentenversicherungsfrei waren und die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung der Nachversicherung zuständig, wenn für sie vor Aufgabe der Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 135 Satz 2). Für diesen Personenkreis ist die Nachversicherung in analoger Anwendung von § 133 Nr. 3 immer in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen. Die beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen der Nachversicherung entsprechen denen einer in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführenden Nachversicherung von Personen, die bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungsfrei beschäftigt gewesen und aus dieser Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind (vgl. hierzu Rz. 4 ff.).

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