Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist. Sie wird durch die in §§ 273, 273a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.

Nach Nr. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, wenn ein Versicherter in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Der Begriff des knappschaftlichen Betriebes ist in § 134 Abs. 1 definiert. Insoweit wird auf die dortige Komm. verwiesen.

Nach Nr. 2 hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn ein Versicherter zwar nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist, als Unternehmerarbeiter aber "ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten" i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichtet.

Außerdem bestimmt Nr. 3 die Fortführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen und für Beschäftigte von Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

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