Rz. 3

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger ist grundsätzlich in § 128 geregelt. Diese richtet sich nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort der Berechtigten im Inland, soweit nicht nach § 128 Abs. 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von dieser Regelung legt § 128a Abs. 1 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland fest, wenn entweder eine Beitragsleistung zur oder eine Kontoführung durch die Deutsche Rentenversicherung Saarland vorliegt und entweder der Wohnort, die Staatsangehörigkeit oder eine Beitragsleistung in Bezug auf Frankreich, Italien oder Luxemburg vorliegen.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 fordert dabei, dass

  • der letzte deutsche Beitrag vor dem 1.1.2009 an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet wurde (Nr. 1)

    oder

  • die Deutsche Rentenversicherung Saarland vor dem 1.1.2009 das Versicherungskonto geführt hat (Nr. 2).

Abs. 1 Satz 2 fordert für das Vorliegen der Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland als zusätzliche (kumulative) Voraussetzung, dass die Berechtigten

  • ihren Wohnsitz in Frankreich, Italien oder Luxemburg haben (Nr. 1)

    oder

  • die französische, italienische oder luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz wohnen (Nr. 2)

    oder

  • als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines der vorgenannten Staaten entrichtete nicht deutsche Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet wurde.
 

Rz. 5

Bei Wohnsitz im Saarland greift nach § 128a Abs. 2 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland auch, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge