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Da die Kosten der Aufgabenerledigung der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse und der ehemaligen Unfallkasse des Bundes aus zwei verschiedenen Quellen finanziert werden und auch verschiedene Ministerien in das Genehmigungsverfahren involviert sind, ist gemäß dieser Vorschrift der Haushaltsplan in zwei Teilhaushalten (entsprechend den Aufgaben nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII) darzustellen.

Die Finanzierung der Aufgaben der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse (§ 125 Abs. 2 SGB VII) erfolgt durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen, die der ehemaligen Unfallkasse des Bundes (§ 125 Abs. 1 SGB VII) erfolgt durch Bundesmittel.

Dabei gilt es, den Teil der Verwaltungskosten, der nicht unmittelbar einem der Teilhaushalte zugerechnet werden kann, nach einem Verteilungsschlüssel auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung den beiden Teilhaushalten zuzuordnen.

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