0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Grundlage dieser Vorschrift war die Fusion der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse des Bundes zur Unfallversicherung Bund und Bahn zum 1.1.2015.

2 Rechtspraxis

2.1 Haushaltsplan

 

Rz. 3

Da die Kosten der Aufgabenerledigung der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse und der ehemaligen Unfallkasse des Bundes aus zwei verschiedenen Quellen finanziert werden und auch verschiedene Ministerien in das Genehmigungsverfahren involviert sind, ist gemäß dieser Vorschrift der Haushaltsplan in zwei Teilhaushalten (entsprechend den Aufgaben nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII) darzustellen.

Die Finanzierung der Aufgaben der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse (§ 125 Abs. 2 SGB VII) erfolgt durch Beiträge der Mitgliedsunternehmen, die der ehemaligen Unfallkasse des Bundes (§ 125 Abs. 1 SGB VII) erfolgt durch Bundesmittel.

Dabei gilt es, den Teil der Verwaltungskosten, der nicht unmittelbar einem der Teilhaushalte zugerechnet werden kann, nach einem Verteilungsschlüssel auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung den beiden Teilhaushalten zuzuordnen.

2.2 Genehmigung

 

Rz. 4

Der Haushalt bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt, welches Einvernehmen herzustellen hat zum Teilhaushalt

Der 1. Dezember des Vorplanjahres ist als Solltermin zur Vorlage genannt. Die Kriterien zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind wiederum die Einhaltung des maßgeblichen Rechts und der Gesetze, die Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen und die Beachtung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes.

3 Literatur

 

Rz. 5

Vgl. Literaturhinweise bei § 67.

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