0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.1.2022 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In § 106a wird geregelt, dass auch selbständig Erwerbstätige für die Beantragung einer A1-Bescheinigung ein elektronisches Verfahren nutzen. Sie entspricht insoweit grundsätzlich der Regelung für Beschäftigte in § 106.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Personen, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, unterliegen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, wird auch dieser Personenkreis in ein verpflichtendes elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren einbezogen.

Für in der Seefahrt selbständig tätigen Personen wird – wie für in der Seefahrt beschäftigte Personen – ebenfalls ein elektronisches A1-Antragsverfahren vorgesehen werden. Auch für diese Personengruppe wird damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Zudem bleibt bei einem Wechsel von einer Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit die Kontinuität der elektronischen Antragstellung erhalten. In dem elektronischen A1-Verfahren sind die besonderen Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen.

Analog den Regelungen in § 106 Abs. 5 sollen die Einzelheiten in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden (BR-Drs. 2/20 S. 88 f).

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