0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 107 und 108 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Eine weitere Änderung durch dieses Gesetz erfolgte zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 2. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 2 redaktionell an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.1.2021 die Abs. 1 und 2 neu gefasst und die Abs. 3 und 4 eingefügt, sodass Abs. 3 nun Abs. 5 geworden ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen und Bescheinigungen im Rahmen einer Ausnahmeregelung auf elektronischem Wege erhalten können. Ab dem 1.1.2019 ist aus der Option eine Verpflichtung für den Sozialversicherungsträger geworden, denn das 6. SGB IV-ÄndG enthält in Art. 1 Nr. 22 eine entsprechende Änderung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Soweit nach deutschem Recht versicherungspflichtige Personen im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für eine zeitlich begrenzte Dauer in das Ausland entsandt werden, bleiben sie nach deutschem Recht versicherungspflichtig (§ 4). Der (deutsche) Versicherungsträger bescheinigt dies in der A1-Bescheinigung. Abs. 1 bestimmt, dass Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung der A1-Bescheinigungen durch Datenübermittlung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch geschützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln haben. Die Übermittlung der Bescheinigung an den Arbeitgeber erfolgt innerhalb von 3 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung dann unverzüglich dem Beschäftigten zugänglich zu machen. Alle Inhalte, Datensätze und Verfahrensfragen sollen die beteiligten Stellen in Gemeinsamen Grundsätzen regeln, die nach vorheriger Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom zuständigen Bundesministerium zu genehmigen sind. Durch diese Regelung wird auch das Bescheinigungsverfahren in die elektronischen Meldeverfahren integriert.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die gleichen elektronischen Möglichkeiten für die Arbeitgeber der dort genannten Beschäftigten.

Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland eingesetzt sind, gelten nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Der Nachweis ist mit einer auf Antrag auszustellenden A1-Bescheinigung zu führen. Auf Wunsch der Dienstherren/Arbeitgeber wurde ihnen bereits die Möglichkeit eingeräumt, für diese Anträge das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren zu nutzen. Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, die Nutzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens verpflichtend für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes vorzusehen.

 

Rz. 5

Für Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen gelten nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn ihre Heimatbasis i. S. v. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 in Deutschland liegt und sie auch in anderen Mitgliedstaaten ihre Beschäftigung ausüben. Für diese Personen ist ebenfalls auf Antrag eine AI-Bescheinigung auszustellen. Mit der Ausweitung des verpflichtenden elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf die Arbeitgeber dieser Personen wäre auch sichergestellt, dass in diesen Fällen die AI-Bescheinigungen jeweils zeitnah vorliegen.

 

Rz. 6

Eine Beschäftigung, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend dem Flaggenprinzip als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Davon abweichend bestimmt Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass das Recht des Wohnsitzstaats der Arbeitnehmer (Seeleute) Anwendung findet, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in diesem Staat ihr Entgelt erhalten. Die AI-Bescheinigungen für in der Seefahrt beschäftigte Personen beantragen Arbeitgeber zwecks effizienterer Handhabung bereits regelmäßig in dem bestehenden A1-Verfahren. Das Verfahren berücksichtigt derzeit jedoch nicht die für diese Personengruppe geltenden Besonderheiten. Mit der Einführung einer verpflichtenden elektronischen Antragstellung kann das Verfahren entsprechend angepasst und damit optimiert werden. Der Verweis auf Abs. 1 bezieht sich für diesen Personenkreis nur auf das Antragsverfahren.

 

Rz. 7

Für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und i...

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