Ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und infolge einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, bleibt von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Jahres mit Wirkung vom 1. dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsentgeltes entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Entgelterhöhung

 
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR  
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert  
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023  
Regelm. JAE vom 1.2.2023 an 67.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung vom 11.1.2024  
vom 1.1.2024 an 70.000 EUR
Fälligkeit des Gehalts am 15. des Monats  

Ergebnis: Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt auch ab 1.1.2024 weiterhin bestehen, da die Erhöhung des Entgelts vor der Fälligkeit des ersten Gehalts vereinbart wurde.

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