Eine oder mehrere Handwerksinnungen konnten bis zum 31.3.2020 für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder eine Innungskrankenkasse (IKK) errichten.[1] Dies war allerdings nur möglich, wenn

  • in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt wurden und
  • die Leistungsfähigkeit der IKK auf Dauer gesichert war.

Die Errichtung einer IKK bedurfte der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Innungsversammlung und die Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten mussten der Errichtung zustimmen.

Die Möglichkeit, eine IKK zu errichten, wurde mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben.[2] Die Errichtung entspricht nicht mehr dem Ziel, einen Wettbewerb der Krankenkassen mit leistungsfähigen Wettbewerbern zu ermöglichen, da dies eine gewisse Größe voraussetzt.

Innungskrankenkassen gehören weiterhin zu den Trägern der Krankenversicherung. Sie sind definiert als Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden.[3]

[1] § 157 SGB V a. F.
[2] Art. 1 Nr. 12 des "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" v. 22.3.2020.

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