Die Förderung erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Anzahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Sie beträgt 13 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 459,55 EUR), höchstens jedoch die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten.[1]

Einzelheiten über die Förderung ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung ambulante Hospizversorgung (AmbHospizVb) den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den ambulanten Hospizdiensten.

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