Zusammenfassung

 
Begriff

Hospize sind Einrichtungen, die unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase palliativ-medizinisch betreuen. Es gibt ambulante, teilstationäre und stationäre Hospizeinrichtungen. Die Krankenkassen finanzieren unter Anrechnung der Pflegeleistungen stationären Hospizaufenthalt und zahlen an ambulante Hospizdienste Zuschüsse.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für stationäre und ambulante Hospizleistung ist § 39a SGB V. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung der stationären Hospizversorgung (StatHospizVb) und Rahmenvereinbarung der ambulanten Hospizarbeit (AmbHospizVb).

1 Ziel der Hospizarbeit

Das Ziel der Hospizarbeit ist es, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen stehen im Vordergrund. Die ambulante Hospizbetreuung mit Betreuung im Haushalt und in der Familie ist vorrangig. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) gibt es auch stationäre Hospize.

Ziel der stationären Hospizarbeit ist eine Pflege und Betreuung (palliativ-medizinische Behandlung und Pflege), die

  • die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert,
  • seine Würde nicht antastet und
  • aktive Sterbehilfe ausschließt.

Kinderhospize sind auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Kindern und ihren Familien ausgerichtet.

2 Beratung durch die Krankenkassen

Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme der Palliativ- und Hospizversorgung.[1] Die Sterbebegleitung wird Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten. Dieses Beratungsangebot finanziert die Krankenkasse.[2]

3 Stationäre Hospizleistung

3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine stationäre Hospizeinrichtung ist, dass der Versicherte an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient verläuft,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen oder eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung notwendig oder vom Versicherten erwünscht ist,
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
  • bei der eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V nicht erforderlich ist und
  • bei der eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht.

Die Versorgung in einem stationären Hospiz kommt insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern in Betracht:[1]

  • fortgeschrittene Krebserkrankungen,
  • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
  • Erkrankungen des Nervensystems,
  • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen.
[1] § 2 StatHospizVb.

3.2 Leistungshöhe/-umfang

Die Krankenkasse trägt 95 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes unter Anrechnung der Pflegeleistungen. Der Zuschuss darf

  • kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 318,15 EUR) nicht unterschreiten und
  • unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger (insbesondere Pflegeleistungen) die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Ein Anspruch auf den Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils der pflegebedingten Aufwendungen nach § 43c SGB XI besteht nicht, da keine Eigenanteile gezahlt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Stationäre Hospiz und vollstationäre Pflege

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) kann zu Hause nicht mehr gepflegt werden und eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig. Er befindet sich vom 10.1. bis 29.1.2024 in einer stationären Hospizeinrichtung.

 
Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 361,64 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 %) 18,08 EUR
= allgemeine Vergütungsklasse 343,56 EUR
Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.  
Der Pflegesatz im Pflegegrad 4 beträgt 295,67 EUR
+ Unterkunft und Verpflegung 33,94 EUR
+ Investitionskosten 13,95 EUR
= Heimentgelt 343,56 EUR
   
Zeitraum vom 10.1. bis 29.1.2024  
Rechnung des Hospizes i. H. v.
20 Tage × 343,56 EUR =
6.871,20 EUR
Leistung der Kurzzeitpflege
10.1. – 15.1. = 6 Tage x 295,67 EUR = 1.774,02 EUR > 1.774,00 EUR
1.774,00 EUR
Leistung der vollstationären Pflege
16.1. – 29.1. = 14 Tage x 295,67 EUR = 4.139,38 EUR
4.139,38 EUR > 1.775,00 EUR
1.775,00 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse
1.774,00 EUR + 1.775,00 EUR =
3.549,00 EUR
Hospizanteil der Krankenkasse
6.871,20 EUR – 3.549,00 EUR = 3.322,20 EUR
3.322,20 EUR
 
Achtung

Vertragliche Vereinbarungen

Die Verträge der Krankenkassen mit den Hospizeinrichtungen können auch andere Berechnungsverfahren vorsehen.

Die Versorgung im stationären Hospiz beinhaltet[2]

  • Unterkunft und Verpflegung,
  • palliativ-medizinische und palliative-pflegerische Leistungen,
  • soziale, therapeutische und pädagogische (Kinderhospiz) Leistungen,
  • geistig-seelische Leistungen ...

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