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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen

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(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. 3Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße[2] nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. 7Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 9In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 10Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenh...

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Siehe § 39a SGB V [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; Vgl. auch: GR v. 25.08.2009, Zu § 39a SGB V] 13.1 Allgemeines [akt.] Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen die Krankenkassen einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in ...

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