4.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste für Versicherte zu fördern, die keiner Krankenhausbehandlung oder stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen.

Qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung kann in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen oder im Krankenhaus erbracht werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der ambulante Hospizdienst

  • mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
  • unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in einer palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leistungsfunktion nachweisen kann.

4.2 Leistungshöhe/-umfang

Die Förderung erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Anzahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Sie beträgt 13 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 459,55 EUR), höchstens jedoch die zuschussfähigen Personal- und Sachkosten.[1]

Einzelheiten über die Förderung ergeben sich aus der Rahmenvereinbarung ambulante Hospizversorgung (AmbHospizVb) den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den ambulanten Hospizdiensten.

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