(1) Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, sind aufgrund der bei diesen Verletzungen bestehenden oder stets anzunehmenden Infektionsgefahr verordnungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit dem Hilfsmittel besteht und die oder der Versicherte bei den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder mit diesen vergleichbaren Tätigkeiten selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf.

 

(2) Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstichverletzung angenommen werden kann, sind Folgende:

  • Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
  • subkutane Injektionen,
  • subkutane Infusionen,
  • perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
  • Setzen eines subkutanen Sensors.

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