(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. 2Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend.

 

(2) 1Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Produktgruppen. 2In jeder Produktgruppe wird eine systematische Unterteilung in Anwendungsorte, Untergruppen und Produktarten vorgenommen. 3Einzelprodukte sind unter den Produktarten subsumiert. 4Hilfsmittel ähnlicher oder gleicher Funktion bzw. medizinischer Zweckbestimmung sind jeweils in einer Produktart subsumiert. 5Für jede Produktart ist ein Indikationsrahmen angegeben.

 

(3) Zur systematischen Gliederung des Hilfsmittelverzeichnisses dient als Ordnungskriterium eine zehnstellige Positionsnummer: z. B.

18. 46. 03. 0 XXX  
18.         Produktgruppe (Kranken-/Behindertenfahrzeuge)
  46.       Anwendungsort (Innenraum)
    03.     Untergruppe (Duschrollstühle)
      0   Produktart (Duschrollstühle mit Greifreifen)
        XXX Einzelprodukt mit Produktnamen und Herstellerangabe
 

(4) Die Krankenkassen, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften stellen in den Verträgen nach § 127 SGB V sicher, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegten Qualitätsanforderungen an die Produkte und die zusätzlich zu erbringenden Leistungen beachtet werden.

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