Hier stehen die persönliche Beratung und Unterstützung im Vordergrund. Vorrang hat aber die Nutzung der schon vorhandenen Hilfsmöglichkeiten nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder – bei Leistungsberechtigen nach dem SGB II – den entsprechenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hiernach sollen Mietschulden übernommen werden, wenn hierdurch Wohnungslosigkeit droht.[1]

In Fällen der besonderen Gefahrenabwehr kann jedoch auch nach den Regelungen der §§ 67 ff. SGB XII Hilfe gewährt werden. Zum Beispiel die Erklärung der Mietschuldenübernahme, um eine unmittelbar bevorstehende Räumung abzuwenden. Dies ist meist dann der Fall, wenn Kleinkinder im Haushalt leben. Der Umfang der Leistungen zum Wohnraum ist in § 4 DVO und §§ 67 bis 69 SGB XII geregelt.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung zur Eingliederungshilfe

Das BSG hat am 4.4.2019[2] entschieden, dass Unterkunftskosten für Studierende mit Behinderungen, die BAföG erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen als soziale Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe erbracht werden kann.

Dies ist der Fall, wenn der Bedarf nicht durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden kann, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts (nach dem SGB II) nicht vollständig erfasst werden.

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