Begriff

Menschen im Alter von 18 bis 27 Jahren bezeichnet das SGB VIII als junge Volljährige.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialrecht: Die Hilfe für junge Volljährige ist in § 41 SGB VIII geregelt. Auch wenn das Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung voraussichtlich nicht vollständig behoben werden kann, ist das Jugendamt zur Leistung verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.9.1999 festgestellt (BVerwG, Urteil v. 23.9.1999, 5 C 26.98). Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 9.6.2021 hat dies explizit klargestellt (VG München, Beschluss v. 30.6.2021, M 18 E 21.3326).

Zudem hat es die Nachbetreuung in § 41 a SGB VIII extra geregelt.

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