Die Angebote sollen den jungen Menschen helfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln und ein eigenständiges Leben zu führen. In diesen Punkten haben junge Volljährige regelmäßig noch Unterstützungsbedarf. Mithin ist professionelle Hilfe nur bei einem deutlichen Entwicklungsdefizit im Vergleich zu Altersgenossen notwendig. Dieses kann seine Ursache z. B. in einem schwierigen familiären Umfeld, einer gesundheitlichen Einschränkung, einem Schulabbruch oder Straffälligkeit haben.[1]

 
Hinweis

Persönlichkeitsentwicklung als Prozess verstehen

Das Ziel der Hilfe ist nicht zwingend ein bestimmter Entwicklungsabschluss. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts genügt bereits ein Fortschritt im Entwicklungsprozess.[2] Um den Hilfebedarf zu bejahen, genügt es folglich, wenn eine bessere Persönlichkeitsentwicklung und mehr eigenverantwortliches Handeln erwartet werden kann.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht[3] hält einen Anspruch auf Hilfeleistungen auch dann für gegeben, wenn eine eigenständige Lebensführung wegen einer geistigen Behinderung nie erreicht werden kann.

[1] Zu weiteren Ursachen siehe VG München, Beschluss v. 30.6.2021, M 18 E 21.3326.
[3] OVG Sachsen, Urteil v. 25.11.2014, 1 A 742/12.

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